Frank Frahm

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Abschleppkosten
Bei einem unverschuldeten Haftpflicht-Schadensereignis gehören die Abschleppkosten wie auch das Sachverständigenhonorar und die Kosten für einen Rechtsanwalt zum Umfang des Gesamtschadens und müssen von der eintrittspflichtigen Versicherung erstattet werden.
 
Hierbei finden nur die tatsächlich angefallenen Kosten Berücksichtigung (Rechnung).
Über den Umfang des Abschleppvorganges gibt es keine einheitliche Rechtsprechung.
 
In der Regel werden bei reparablen Fahrzeugen nur die Kosten vom Unfallort zum nächsten Vertragshändler erstattet.
 
In der Praxis werden die verunfallten Fahrzeuge meist von der Unfallstelle zum Sicherungsgelände des Abschleppunternehmens verbracht, bis eine Entscheidung getroffen ist, was mit dem Fahrzeug geschehen soll.
 
Die Kosten für die weitere Verbringung zum nächsten Vertragshändler gehören dann auch zum Umfang des Gesamtschadens.
 
Sollte der Vertragshändler "des Vertrauens" weniger als 100 km von der Unfallstelle entfernt sein, werden auch diese Abschleppkosten häufig erstattet bzw. zugesprochen.
 
Hierbei bleibt jedoch ein rechtliches Risiko bei der Kostenerstattung, das beachtet werden sollte.
 
Überführungen zum Heimatort, die darüber hinaus gehen, finden meist keine Berücksichtigung - es sei denn, die Abschleppkosten zum nächsten Vertragshändler einschließlich der erstattungsfähigen Reisekosten für die Heimfahrt und spätere Abholung des Fahrzeuges sind höher, als die Verbringung zum Heimatort.
 
Für Fahrzeuge, die nicht mehr reparabel sind (Totalschaden), werden nur die Abschleppkosten zum nächsten Autoverwertungs- oder Entsorgungsbetrieb erstattet.
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